AGB – Speed Clearance

by st

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB – AGT

1) Unsere Geschäftsbedingungen: 

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Transporteure (AGT).Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2) Bedingungen / Voraussetzung

Die Erteilung des Auftrages kann schriftlich, dies kann formlos per E-Mail oder indem Sie einfach das Offert-Firmenmäßig gezeichnet an uns senden oder mündlich am Telefon. Um Ihnen einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten garantieren zu können, gehen wir davon aus, dass die Transportwege frei zugänglich, statisch geeignet und ausreichend dimensioniert sind. Vorhandene Aufzüge dürfen von uns unter Berücksichtigung von – vom Hersteller vorgegebenen Einschränkungen – genutzt und für den An-/Abtransport verwendet werden.

3) Grundbedingungen

Termine sowie Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Die Lieferung der Dienstleistung verlängert sich entsprechend der zeitlichen Verzögerung, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Termin- und Dienstleistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, auch im eigenen Betrieb, die Speed Clearance das Liefern der Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, extreme Witterungsbedingungen, gefährliche Umstände, usw. – führen zur Aussetzung der Leistungsverpflichtung und der Terminvereinbarungen.

Sie berechtigen Speed Clearance Richter, die Termine und Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferung der Dienstleistung oder wird Speed Clearance von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber daraus keine Schadensansprüche ableiten.

Auf die vorgenannten Umstände kann sich Speed Clearance nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Kommt Speed Clearance Entrümpelung Richter in Termin oder Leistungsverzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Bereits erfolgte Teilleistungen sind vom Rücktritt ausgeschlossen. Schadensansprüche werden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gewährleistet.Vereinbarungsgemäße Durchführung des Auftrages setzt voraus, dass nicht extreme Witterungsbedingungen oder nicht vorhersehbare Baustellen bzw. behördliche Sperrung der Zu-/Abfahrtswege (Überschwemmung, Schneefall, Glatteis, etc.) eine Leistungserbringung erschweren bzw. unmöglich machen.

4) Normalarbeitszeit bei Stundenvereinbarung

Montag bis Freitag von 07:30 bis 17:30. Überstundenzuschläge werden gesondert abgerechnet und bei Stundenvereinbarungen gilt der vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten gegengezeichnete Auftragsschein als Grundlage. Minimale Verrechnung 2 Stunden (ausgenommen schriftliche Sondervereinbarungen).

Wegzeit: Für An- und Abfahrt innerhalb Wien wird mit einmalig mit einer Stunde verrechnet. Sonstige Wegzeiten gem. Vereinbarung.

5) Haftung gemäß Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung Für einen etwaigen Schadensersatz wird immer von Zeitwert und nicht vom Anschaffungswert ausgegangen.

Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehen bleibenden Möbelautos, sofern nichts anderes vereinbart ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken.
d) Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
e) für Schäden oder Verlust an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden.
f) für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- Hifi- oder ähnlich Geräten;
g) für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
h) für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie
Tiere entstehen;
i) für Beschädigung der Umzugsgüter bzw. an Wänden, Fenster, Böden und Stiegengeländer, während des Beoder Entladens.
Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der
Leistung bestanden hat.
j.) für Beschädigungen welche in Folge einer „Facharbeitertätigkeit“ (Tischler, Elektriker oder Installateur) entstehen, der
Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
k.) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens
am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

6) Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist, falls nicht anders schriftlich vereinbart, nach Entladung zu bezahlen. Speed Clearance Richter –  gewährt gewerblichen Kunden ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsausstellung. Speed Clearance verlangt von privaten Kunden eine vor Ort Begleichung der erbrachten Leistungen in Bar, oder Überweisung zwei Tage vor Beendigung des Auftrags. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Speed Clearance Richter über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Überweisung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto von Speed Clearance Richter verbucht ist. Bei größeren Aufträgen die sich über mehrere Tage strecken, wird eine Anzahlung von 30 % fällig. Etwaige Vorleistungen für Dritte (Containerdienste, Deponien, Vermieter) sind im Voraus zu begleichen.Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7) Preise

Übersiedelungen werden die Preise werden nach einer Besichtigung und Schätzung bemessen. Festpreise sowie Rabatte bedürfen der gesonderten vertraglichen Fixierung. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8) Zahlungsverzug

Bei Überschreitung der Fälligkeit berechnen wir Ihnen die ortsüblichen Mahnspesen, Zinsen(12%) pro angefangenen Kalendermonat, sowie Inkassospesen lt. Auslage.

9) Voraussetzung

Um Ihnen einen reibungslosen Ablauf und Einhaltung der vereinbarten Kosten sicherstellen zu können, gehen wir von folgenden Voraussetzungen aus:
– die Transportwege sind frei zugänglich und Liftanlagen sind wie vereinbart zugänglich und nutzbar, sowie statisch geeignet
– Freier Abstellplatz für den Möbeltransportwagen ist maximal 15 Meter vom Hauseingang entfernt.- keine Leistungsbeeinträchtigung durch Schnee oder Eis.

10 )Rechtliches

Die Preise, gemäß der Kostenzusammenstellung, sind auf Grund der Angaben des Absenders und/oder nach Feststellung des Möbelspediteurs ermittelt worden. Zuschläge für Neben- , Mehr- und Sonderleistungen, Fahrgelder und amtl. Gebühren, die im Leistungsumfang nicht aufgeführt sind, sind zusätzlich entsprechend den Einzelpreisen bzw. den üblichen Preisen zu vergüten. Auf der Fahrt anfallende Straßengebühren, Steuern oder Fährkosten sind zusätzlich, ggf. anteilig, zu vergüten.

Falls der Empfänger des Umzugsgutes ein Dritter sein wird, ist er vom Auftraggeber darüber zu informieren, wie er sich bei der Entladung und im Schadensfall zu verhalten hat, um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern.

11) Sonstiges

Gesondert berechnet werden, so nicht ausdrücklich vereinbart, eventuell notwendige Arbeiten von konsultierten Professionisten (Tischler, Elektriker, etc.), sowie sämtliche, nicht durch unser Verschulden entstandene Lagerungs- oder Mehrkosten, sowie Standgelder, Wartezeiten, und allfällig beauftragte Versicherungen. Bei Pauschalpreisvereinbarungen entfallen o.g. Sonderleistungen sinngemäß. Stornogebühren lt. Möbeltransporttarif.

12) Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wien. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit dieses Vertrages und der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.

AGT Transport

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher ausgeschlossen.Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGB sinngemäß ein. Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.

§ 2 PFLICHTEN DES TRANSPORTEURS

Der Transporteur führt seine Leistungen mit größter Sorgfalt aus. Er nimmt das Interesse des Auftraggebers wahr.

§ 3 VERTRAGSCHLIEßENDE PARTEIEN (gilt ausschließlich für  Unternehmer , nicht für Konsumenten)

Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen.Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden binden den Transporteur daher nicht.

§ 4 ABHOLUNG UND ZUSTELLUNG DER GÜTER

Die Güter werden laut Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.

Das Gut gilt als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, die Haftung des Transporteurs.

Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt.

Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

§ 5 INFORMATIONSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für  Unternehmer , nicht für Konsumenten!!)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren!

Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.

Ebenso bei gefährlichen oder verderblichen Güter  persönlich zu informieren. wird dies unterlassen berechtigt es den Transporteur auf Kosten des Auftraggebers zu entladen oder einzulagern und zur sofortigen Ablehnung den Auftrag.

Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen.

§ 6 STORNIERUNG DES AUFTRAGES

Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamten Kosten incl. diverser getätigter Auslagen.

§ 7 BEFÖRDERUNGSPAPIERE (gilt ausschließlich für Unternehmer!!)

Der Auftraggeber ist, so ferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

§ 8 PRÜFUNG DES INHALTES DER SENDUNG, FESTSTELLUNG VON ANZAHL UND GEWICHT

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden.

Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.

Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.

§ 9 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.

§ 10 BELADUNG UND ENTLADUNG DER GÜTER ( gilt nur bei Unternehmer!!)

Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Beladung von Fahrern, soweit dies schriftlich vereinbart wurde kann das Be -Entladen zusätzlich dem Auftraggeber verrechnet werden.

§ 11 ÜBERLADUNG

Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.

Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht.

Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen.

Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.

§ 12 LADE- UND ABLIEFERFRIST, LIEFERFRISTEN

Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich.

Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren.

Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht

§ 13 LADEMITTEL

Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten und ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen.

§ 14 ZAHLUNG DER FRACHT   

Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, so ferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen.

Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hie für solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur.

§ 15 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.

§ 16 DATENSCHUTZ

Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden.

Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.